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RPV Allgäu1 / Regionalplan2 / Windenergie Fortschreibung

Fünfte Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) – Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 – „Nutzung der Windenergie“

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Allgäu hat in seiner Sitzung am 11.03.2026 nach vorherigem Beteiligungsverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 BayLplG eine Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu beschlossen. Die Verbindlicherklärung wurde bei der Regierung von Schwaben beantragt.

Der Beschluss lautet wie folgt:

  1. Der Planungsausschuss beschließt gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 und Art. 17 BayLplG nach Abwägung aller maßgeblichen Belange die Fortschreibung des Regionalplan-Teilfachkapitels B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“ auf Grundlage des Entwurfs (Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) Stand 25.02.2026, Begründung Stand 25.02.2026, Tekturkarte „Nutzung der Windenergie“ zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, Stand: 25.02.2026, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, Stand: 25.02.2026 ), als fünfte Änderung des Regionalplans.
  1. Auf der Grundlage des vorstehend gefassten Beschlusses beschließt der Planungsausschuss gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 BayLplG eine Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu nach dem anliegenden Entwurf der Geschäftsstelle (Anlage 8) vom 25.02.2026.
  1. Gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung für den Regionalen Planungsverband Allgäu wird der Verbandsvorsitzende beauftragt, für die unter Nr. 2 beschlossene Verordnung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayLplG bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Verbindlicherklärung zu stellen.
  1. Der Planungsverband stellt fest, dass der Plan mit Festlegung von 1,46% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit dem gemäß LEP 6.2.2 Abs. 1 (Z) festgelegten Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG im Einklang steht. Demnach sind bis 31.12.2027 mindestens 1,1 % der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Hierbei werden ausschließlich die Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a WindBG angerechnet.
  1. Der Planungsausschuss beschließt, dass redaktionelle Anpassungen im Textteil (Festlegungen, Begründung, Umweltbericht, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) und im Kartenteil zulässig sind.
  1. Der Planungsausschuss beschließt, nach Verbindlicherklärung der Fünften Änderung des Regionalplans der Region Allgäu, eine Teilfortschreibung des Regionalplans Allgäu. Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist ausschließlich die in der Entwurfsfassung enthaltene und gem. der vorliegenden Beschlussfassung entfallene Fläche VRW 43. In dieser Teilfortschreibung werden neu gewonnene Erkenntnisse zur artenschutzfachlichen Bewertung dieser Fläche berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbands wird beauftragt, im Vorgriff der Teilfortschreibung unverzüglich entsprechende Gutachtensaufträge für ein Monitoring zu erteilen.

Nachfolgend finden Sie die Änderungsverordnung, die Tekturkarte „Nutzung der Windenergie“, die Begründung inkl. Anhänge sowie die Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen.

Fünfte Änderungsverordnung

Ziele und Grundsätze

Tekturkarte Karte 2 Siedlung und Versorgung (klein – PDF 9,8 MB)

Tekturkarte Karte 2 Siedlung und Versorgung (groß – PDF 48,1 MB)

Begründung

Begründung Anhang 3

Begründung Anhang 4

Begründung Anhang 5

Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um noch nicht für verbindlich erklärte Dokumente handelt. Die neue Verordnung tritt erst nach Verbindlicherklärung und Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt in Kraft.

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