Fortschreibung des Teilfachkapitels B I 3 – Wasserwirtschaft – des Regionalplans der Region Allgäu
Vierte Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) –
Fortschreibung des Teilfachkapitels B I 3 „Wasserwirtschaft“
Der Regionale Planungsverband Allgäu hat nach Maßgabe von Art. 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) ein erneutes Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilfachkapitels B I 3 „Wasserwirtschaft“ des Regionalplanes der Region Allgäu durchgeführt. Im Anschluss daran fasste der Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 25.07.2023 Beschluss:
BESCHLUSS
des Planungsausschusses
gefasst in öffentlicher Sitzung
1. Der Planungsausschuss beschließt gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 und Art. 17 BayLplG nach Abwägung aller maßgeblichen Belange die Fortschreibung des Regionalplan-Teilfachkapitels B I 3 „Wasserwirtschaft“ auf Grundlage des Entwurfs (Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) Stand 3. Juli 2023, Begründung Stand 3. Juli 2023 (mit Anhang 1 und Anhang 3 jeweils Stand 3. Juli 2023 und Anhang 2 Stand 20. Juli 2023), Tekturkarte „Wasserwirtschaft“ zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, Stand: 3. Juli 2023, Umweltbericht (mit Anlagen 1 und 2), Stand: 25. November 2022, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, Stand: 3. Juli 2023), als vierte Änderung des Regionalplans.
2. Auf der Grundlage des vorstehend gefassten Beschlusses beschließt der Planungsausschuss gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 BayLplG eine Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu nach dem anliegenden Entwurf der Geschäftsstelle (Anlage 7) vom 07.07.2023.
3. Gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung für den Regionalen Planungsverband Allgäu wird der Verbandsvorsitzende beauftragt, für die unter Nr. 2 beschlossene Verordnung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayLplG bei der Regierung von Schwaben Antrag auf Verbindlicherklärung zu stellen.
4. Der Planungsausschuss beschließt, dass redaktionelle Anpassungen im Textteil (Festlegungen, Begründung, Umweltbericht, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) und im Kartenteil zulässig sind.
Anwesend: 17
Jastimmen: 17
Neinstimmen: 0
Bevor die Fortschreibung in Kraft treten kann, ist noch ihre Verbindlicherklärung durch die Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde, die Auslegung der Verordnung sowie eine entsprechende Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt erforderlich.
Aktuelles
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